Toilettenparagraph – Freiheitsstrafe oder Geldstrafe für das Aufsperren abgeschlossener Toiletten
#zugesperrtheißtzugesperrt


(1) Wer eine zugesperrte Tür einer Toilettenzelle aufsperrt oder öffnet, indem er von außen eine Schlossdrehung bewirkt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Die Tat ist nicht strafbar, wenn lebensbedrohende äußere Umstände oder ein schwerer medizinischer Notfall das Aufsperren der Toilette durch Betätigung des Schlosses von außen zur Lebensrettung explizit erfordern.


Die Menschenwürde ist unantastbar, weshalb das Aufsperren abgeschlossener Toiletten im
Strafgesetzbuch geregelt werden muss. Das bloße Betätigen einer Toilettentürenklinke von außen ist
selbstverständlich keine Straftat, weil dadurch eine von innen abgeschlossene Toilette verschlossen
bleibt, keine Privatsphäre verletzt wird, und dies somit eine legitime Handlung darstellt.

 

JETZT die Petition unterschreiben! Toilettenparagraph ins Strafgesetzbuch! 

Toilettenparagraf | mein #aufstehn

 

 

 

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