Toilettenparagraph – Freiheitsstrafe oder Geldstrafe für das Aufsperren abgeschlossener Toiletten
#zugesperrtheißtzugesperrt
(1) Wer eine von innen abgeschlossene Tür einer öffentlichen Toilettenzelle öffnet, indem er von außen
eine Schlossdrehung bewirkt, ist, wenn dadurch die Würde und Privatsphäre der in der Toilettenzelle
befindlichen Person verletzt wird, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720
Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Die Tat ist nicht strafbar, wenn lebensbedrohende äußere Umstände oder ein medizinischer Notfall das Aufsperren der Toilette durch Betätigung des Schlosses von außen zur Lebensrettung explizit erfordern.
Die Menschenwürde ist unantastbar, weshalb das Aufsperren abgeschlossener Toiletten im
Strafgesetzbuch geregelt werden muss. Das bloße Betätigen einer Toilettentürenklinke von außen ist
selbstverständlich keine Straftat, weil dadurch eine von innen abgeschlossene Toilette verschlossen
bleibt, keine Privatsphäre verletzt wird, und dies somit eine legitime Handlung darstellt.
JETZT die Petition unterschreiben! Toilettenparagraph ins Strafgesetzbuch!
Toilettenparagraf | mein #aufstehn

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